Der Beschuldigte 1 ist somit zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je CHF 10.00, ausmachend insgesamt 800.00 zu verurteilen, wobei der Vollzug aufzuschieben und die Probezeit auf 2 Jahre festzulegen ist. Weiter ist der Beschuldigte 1 zu einer Verbindungsbusse in der Höhe von CHF 200.00 zu verurteilen, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe auf 20 Tage festzulegen ist.