106 StGB verbunden werden. In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft erachtet auch die Kammer praxisgemäss die Ausfällung einer Verbindungsbusse (im Umfang von 20%) für angemessen, um dem Beschuldigten 1 einen spürbaren Denkzettel zu verpassen (vgl. BSK StGB-SCHNEIDER/GARRÉ, N 102 f. zu Art. 42). Der Beschuldigte 1 ist somit zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je CHF 10.00, ausmachend insgesamt 800.00 zu verurteilen, wobei der Vollzug aufzuschieben und die Probezeit auf 2 Jahre festzulegen ist.