17 gnose abgewichen werden darf. Dem Beschuldigten 1 kann vorliegend keine ungünstige Bewährungsprognose ausgestellt werden, es liegen mit anderen Worten keine Anhaltspunkte vor, welche gegen einen Strafaufschub sprechen würden. Aus diesen Gründen schiebt die Kammer den Vollzug der Geldstrafe gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB auf. Die Probezeit wird auf zwei Jahre festgesetzt (Art. 44 Abs. 1 StGB). Gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Geldstrafe mit einer unbedingten Geldstrafe oder einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden.