34 Abs. 2 StGB). Das Gesetz sieht wie erwähnt keinen Mindesttagessatz vor, jedoch hat das Bundesgericht einen solchen festgelegt, und zwar auf CHF 10.00 (BGE 135 IV 180 E. 1.4). Der Beschuldigte 1 ist abgewiesener Asylbewerber ohne Einkommen. Der Tagessatz ist deshalb auf das Minimum von CHF 10.00 festzulegen. 14.3 Bedingter Strafvollzug und Verbindungsbusse Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.