Es ist vorliegend kein Grund ersichtlich für das Abweichen vom Vorrang der Geld- vor der Freiheitsstrafe, zumal – wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen werden – die Kammer die Ausfällung einer bedingten Strafe ohnehin als angemessen erachtet. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB).