Auch bei mittellosen Tätern ist somit die Ausfällung einer tiefen Geldstrafe möglich (BGE 134 IV 97 E. 5.2.3). Es ist vorliegend kein Grund ersichtlich für das Abweichen vom Vorrang der Geld- vor der Freiheitsstrafe, zumal – wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen werden – die Kammer die Ausfällung einer bedingten Strafe ohnehin als angemessen erachtet.