Es ist vielmehr, wenn die Voraussetzungen für den bedingten Strafvollzug erfüllt sind, eine bedingte Geldstrafe auszusprechen. Eine Geldstrafe soll auch für einkommensschwache Täter, das heisst für solche mit sehr geringem, sogar unter dem Existenzminimum liegenden Einkommen ausgefällt werden können. Dementsprechend hat der Gesetzgeber auf die Festsetzung einer Untergrenze für die Gelstrafe verzichtet. Auch bei mittellosen Tätern ist somit die Ausfällung einer tiefen Geldstrafe möglich (BGE 134 IV 97 E. 5.2.3).