Die gemeinnützige Arbeit scheidet mithin als unzweckmässige Sanktion aus. Die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten 1 sind angesichts der Tatsache, dass dieser keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, sondern von der Sozialhilfe lebt, prekär. Mangelnde Aussicht auf Vollstreckbarkeit einer Geldstrafe darf indes nicht dazu führen, dass von vornherein eine unbedingte kurze Freiheitsstrafe ausgesprochen wird. Es ist vielmehr, wenn die Voraussetzungen für den bedingten Strafvollzug erfüllt sind, eine bedingte Geldstrafe auszusprechen.