Sinn der Arbeitsstrafe sei die Wiedergutmachung zu Gunsten der lokalen Gemeinschaft sowie die Erhaltung des sozialen Netzes des Verurteilten (BGE 134 IV 97 E. 6.3.3.4). Dieses Ziel lässt sich im vorliegenden Fall nicht erreichen, da der Verbleib des Beschuldigten 1 in der Schweiz mit Sicherheit ausgeschlossen ist. Über seinen ausländerrechtlichen Status ist bereits endgültig gerichtlich entschieden worden und es steht fest, dass er die Schweiz verlassen muss. Die gemeinnützige Arbeit scheidet mithin als unzweckmässige Sanktion aus.