Geldstrafe und gemeinnützige Arbeit sind gegenüber der Freiheitsstrafe weniger eingriffsintensive Sanktionen und gelten somit als mildere Strafen (vgl. BGE 134 IV 82 E. 7.2.2 mit Hinweisen). Das Bundesgericht hielt in einem Grundsatzentscheid fest, dass sich die Anordnung von gemeinnütziger Arbeit nur rechtfertigen lasse, solange wenigstens Aussicht bestehe, dass der Betroffene auch nach einem allfälligen Strafvollzug in der Schweiz bleiben dürfe. Sinn der Arbeitsstrafe sei die Wiedergutmachung zu Gunsten der lokalen Gemeinschaft sowie die Erhaltung des sozialen Netzes des Verurteilten (BGE 134 IV 97 E. 6.3.3.4).