Für die Kammer ist kein Grund ersichtlich, hiervon abzuweichen. Die konkreten Tat- wie auch die Täterkomponenten sind in Bezug auf diese Referenzstrafe neutral zu bewerten. Insbesondere kann dem Beschuldigten 1 keine erhöhte kriminelle Energie vorgeworfen werden. So ist er zu keinem Zeitpunkt untergetaucht und hat nicht versucht, sich dem Zugriff der Schweizer Behörden zu entziehen.