14. Betreffend den Beschuldigten 1 14.1 Strafhöhe Der Beschuldigte 1 hielt sich vom 11. September 2013 bis am 28. Oktober 2014, mithin für die Dauer von rund 13 Monaten, rechtswidrig in der Schweiz auf. Die VBRS-Richtlinien sehen für einen rechtswidrigen Aufenthalt von mehr als 12 Monaten eine Strafe ab 90 Strafeinheiten vor (S. 28 VBRS-Richtlinien). Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt für den Beschuldigten 1 eine Geldstrafe von 80 Tagessätzen sowie eine Verbindungsbusse von CHF 600.00, was insgesamt 100 Strafeinheiten entspricht. Für die Kammer ist kein Grund ersichtlich, hiervon abzuweichen.