12. Fazit Die Beschuldigten 1 und 2 sind des rechtswidrigen Aufenthalts gemäss Art. 115 Abs. 1 Bst. b AuG schuldig zu erklären. Die Richtlinie 2008/115/EG steht einem solchen Schuldspruch nicht entgegen. Die zitierte Rechtsprechung ist jedoch insofern zu berücksichtigen, als im Rahmen der Strafzumessung die Konformität des vorliegenden Urteils mit der Richtlinie hinsichtlich des auszufällenden Strafmasses und der Strafart sicherzustellen ist. IV. Strafzumessung