Art. 70 AuG vorsieht, vorliegend hätte Aufschluss bringen bzw. das Verfahren zur Papierbeschaffung hätte vorantreiben können. Auch was die Anordnung von Haft anbelangt, so wäre eine solche weder möglich, verhältnismässig noch sinnvoll gewesen. Der Generalstaatsanwaltschaft ist insofern beizupflichten, als dass die Anordnung von Administrativhaft in Bezug auf Kinder, welche noch nicht 15-jährig sind, ohnehin gesetzlich ausgeschlossen ist (Art. 80 Abs. 4 AuG), und, dass der Grundsatz der Einheit der Familie gilt. Zudem verbieten auch die Kinderrechte gemäss Kinderrechtskonvention eine länger dauernde Trennung der Eltern von ihren minderjährigen Kindern.