73 AuG, eine gerichtliche Anweisung des Aufenthaltsortes i.S.v. Art. 74 AuG, irgendeine Vorbereitungshaft i.S.v. Art. 75 AuG, eine Ausschaffungshaft i.S.v. Art. 76 f. AuG oder eine Durchsetzungshaft i.S.v. Art. 78 AuG angeordnet worden sei), nicht gefolgt werden. Die Kammer hält diesen Erwägungen mit der Generalstaatsanwaltschaft entgegen, dass nicht ersichtlich ist, welche weiteren bzw. anderen ausländerrechtlichen Zwangsmassnahmen die Migrationsbehörden hätten ergreifen können, um die Papiere für die beiden Beschuldigten und deren Kinder zu beschaffen bzw. das Rückführungsverfahren zu beschleunigen (vgl. die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft auf pag.