Auch kann den Ausführungen der Vorinstanz, wonach gegen die Beschuldigten mit Ausnahme der polizeilichen Anhaltung und Vorführung bei einer armenischen Delegation beim Staatssekretariat für Migration am 28.10.2014 noch keine ausländerrechtlichen Zwangsmassnahmen ergriffen worden seien, weshalb das in diesem Bereich grundsätzlich subsidiäre Strafrecht noch nicht angewendet werden dürfe (vgl. dazu pag. 691, S. 10 der Entscheidbegründung, sowie die entsprechenden Ausführungen der Verteidigung auf pag. 747, wonach insbesondere nie eine Durchsuchung i.S.v. Art. 70 AuG, eine kurzfristige Festhaltung i.S.v. Art. 73 AuG, eine gerichtliche Anweisung des Aufenthaltsortes i.S.v.