749 f.].). Nach Auffassung der Kammer steht das vorliegende Strafverfahren– entgegen den Ausführungen der Verteidigung und der Vorinstanz – nicht im Widerspruch zur EU- Rückführungsrichtlinie und zur Rechtsprechung des EuGH. Namentlich ist die Sach- und Rechtslage in keiner Weise mit dem Fall zu vergleichen, der zum Urteil El Dridi geführt hat: Es ist nicht ersichtlich, inwiefern in casu die Ausfällung einer (bedingten) Geldstrafe oder aber auch einer kurzen unbedingten Freiheitsstrafe die Verwirklichung der mit der EU-Rückführungsrichtlinie angestrebten Ziele gefährden oder gar vereiteln sollte.