73 AuG zwecks zentraler Befragung keine weiteren Massnahmen wie Ein- und Ausgrenzungen bzw. Ausschaffungshaft zur Durchsetzung des Ausweisungsentscheides ergriffen. In den Akten fänden sich auch keine Hinweise darauf, dass weitere Zwangsmassnahmen geprüft und als nicht durchführbar befunden worden wären (vgl. pag. 691, S. 10 der Entscheidbegründung; vgl. dazu auch die Ausführungen der Verteidigung, wonach im vorliegenden Fall auch die Verurteilung der Beschuldigten zu einer Geldstrafe die Rückkehr der Beschuldigten in ihre Heimatländer behindern und verzögern würde, eine solche verstosse auch deshalb gegen die Richtlinie [pag. 746 und pag. 749 f.].).