Die Vorinstanz hielt in der schriftlichen Urteilsbegründung unter Berufung auf den Entscheid des Bundesgerichts 6B_1172/2014 vom 23. November 2015, E. 1.3 fest, der Vollzug der Ausreise sei bis heute nicht durchgesetzt worden, die Behörden hätten abgesehen von den Vorladungen zur Papierbeschaffung auf dem Migrationsdienst Bern und der eintägigen Festhaltung der Familie am 28. Oktober 2014 gemäss Art. 73 AuG zwecks zentraler Befragung keine weiteren Massnahmen wie Ein- und Ausgrenzungen bzw. Ausschaffungshaft zur Durchsetzung des Ausweisungsentscheides ergriffen.