Strafrechtliche Sanktionen für den illegalen Aufenthalt sind indes dort nicht ausgeschlossen, wo im verwaltungsrechtlichen Verfahren alles für den Vollzug der Rückkehrentscheidung Zumutbare vorgekehrt worden ist, der Vollzug indes am Verhalten des Betroffenen scheitert. Die Vorinstanz hielt in der schriftlichen Urteilsbegründung unter Berufung auf den Entscheid des Bundesgerichts 6B_1172/2014 vom 23. November 2015, E. 1.3 fest, der Vollzug der Ausreise sei bis heute nicht durchgesetzt worden, die Behörden hätten abgesehen von den Vorladungen zur Papierbeschaffung auf dem Migrationsdienst Bern und der eintägigen Festhaltung der Familie am 28. Oktober 2014 gemäss Art.