Entgegen der Vorinstanz (welche insbesondere geltend machte, dem Migrationsamt wäre es möglich gewesen, im Anklagezeitraum Durchsetzungshaft anzuordnen) hätten die Migrationsbehörden die notwendigen Schritte zur Ausschaffung vorgenommen (E. 1.5). Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Rechtsprechung des EuGH zur Richtlinie 2008/115/EG lediglich vorgibt, dass die nationalen Strafbestimmungen eines Staates die Intention der primären Rückführung des Drittstaatenangehörigen nicht vereiteln dürfen.