Das Verfahren sei jedoch seit mehr als zwei Jahren bei der mongolischen Botschaft hängig. Die erstinstanzlich verhängte Freiheitsstrafe von drei Monaten sei nicht geeignet, die Rückführung der Beschwerdegegnerin zu verzögern oder zu verhindern, da sie in absehbarer Frist lediglich freiwillig zurückkehren könne. Eine behördlich angeordnete Ausschaffung dauere mehrere Jahre und sei in der Praxis noch nie vollzogen worden. Entgegen der Vorinstanz (welche insbesondere geltend machte, dem Migrationsamt wäre es möglich gewesen, im Anklagezeitraum Durchsetzungshaft anzuordnen) hätten die Migrationsbehörden die notwendigen Schritte zur Ausschaffung vorgenommen (E. 1.5).