12 Im Entscheid 6B_618/2012 vom 11. März 2013 hiess das Bundesgericht die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die oberinstanzliche Einstellung des Verfahrens wegen rechtswidrigen Aufenthalts gut. Es erwog, im vorliegenden Fall hätten die zuständigen Aargauer Behörden dem Staatssekretariat für Migration die notwendigen Anträge zur Papierbeschaffung zugestellt. Das Verfahren sei jedoch seit mehr als zwei Jahren bei der mongolischen Botschaft hängig.