Nach den Intentionen der EU-Rückführungsrichtlinie soll genau dies vermieden und der Drittstaatenangehörige effektiv in sein Heimatland ausgeschafft werden. Nationale Strafbestimmungen sind indes dort nicht ausgeschlossen, wo im verwaltungsrechtlichen Verfahren alles für den Vollzug der Rückkehrentscheidung vorgekehrt worden ist, dieser jedoch am Verhalten des Betroffenen scheitert (Entscheid des Bundesgerichts 6B_713/2012 vom 19. April 2013, E. 1.3 f.).