Naturgemäss führe eine relativ lange Gefängnisstrafe dazu, dass die Umsetzung des Ausweisungsentscheids verzögert werde. Weiter hielt das Bundesgericht fest, dass der EuGH im Fall «Sagor» präzisierend festgehalten habe, die Richtlinie stehe der Ausfällung einer Geldstrafe nicht entgegen, weil eine solche die Rückführung nicht verzögern würde. Diese Auffassung bestätigte das Bundesgericht jüngst im Entscheid 6B_139/2014 vom 5. August 2014, als es festhielt, eine bedingte Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 10.00 sei nicht geeignet, die Rückführung des Beschwerdeführers zu verzögern oder zu verhindern (E. 3). Die EU-Rückführungsrichtlinie räumt dem verwaltungsrechtlichen Rückführungs-