Insbesondere ist auf den Entscheid des Bundesgerichts 6B_196/2012, E. 2.1.2, hinzuweisen. Dort hielt das Bundesgericht u.a. fest, dass gemäss dem EuGH bei der Ausfällung einer Freiheitsstrafe, die einzig wegen des rechtswidrigen Aufenthaltes ausgesprochen wird, die Gefahr besteht, dass diese die Ziele der Richtlinie in Bezug auf Rückkehr und Rückführung von Drittstaatenangehörigen behindern könnte. Naturgemäss führe eine relativ lange Gefängnisstrafe dazu, dass die Umsetzung des Ausweisungsentscheids verzögert werde.