Es dürfen also ausgewiesene Personen nicht durch drakonische Strafen zur (möglicherweisen legal gar nicht möglichen) Ausreise gezwungen werden oder aber länger als nötig einem Freiheitsentzug ausgesetzt sein. Die grundsätzliche Befugnis der Mitgliedstaaten, die illegale Anwesenheit auf ihrem Staatsgebiet unter Strafe zu stellen, wird aber vom EuGH nicht in Frage gestellt (vgl. zum Ganzen THOMAS HUGI YAR, Das Urteil El Dridi, die EU-Rückführungsrichtlinie und der Schengen-Besitzstand, in: Jusletter 11. Juli 2011). Auch das Bundesgericht hat sich bereits mehrfach zu dieser Thematik geäussert. Insbesondere ist auf den Entscheid des Bundesgerichts 6B_196/2012, E. 2.1.2, hinzuweisen.