11 aufhaltende Drittstaatenangehörige keine strafrechtlichen Sanktionen verhängen, die mit den Zielen der Richtlinie unvereinbar sind. Konkret sind insbesondere Haftstrafen unzulässig, die härter als die in der Richtlinie vorgesehenen Zwangsmassnahmen sind oder die die Umsetzung der getroffenen Regelungen vereiteln.