Bereits an dieser Stelle kann festgehalten werden, dass sich die Kammer den Ausführungen der Vorinstanz und der Verteidigung im Resultat nicht anschliessen kann. Vielmehr ist eine Verurteilung der Beschuldigten im konkreten Fall mit der genannten Richtlinie – wie nachfolgend aufzuzeigen ist – ohne weiteres vereinbar. In seinem wegweisenden Entscheid Rs.