11. Richtlinie 2008/115/EG In einem zweiten Schritt ist nun zu prüfen, ob die Richtlinie 2008/115/EG einer Verurteilung bzw. Bestrafung der Beschuldigten wegen rechtswidrigen Aufenthalts entgegensteht. Hierfür ist festzustellen, was die Richtlinie selber vorschreibt bzw. welcher Sinn und Zweck ihr gemäss der europäischen und schweizerischen Rechtsprechung zukommt. Bereits an dieser Stelle kann festgehalten werden, dass sich die Kammer den Ausführungen der Vorinstanz und der Verteidigung im Resultat nicht anschliessen kann.