Entsprechend hat in Bezug auf die angeklagte Dauer vom 9. August 2013 bis zum 10. September 2013 ein Freispruch zu erfolgen. Indem sich die Beschuldigten 1 und 2 aber im Zeitraum vom 11. September 2013 bis am 28. Oktober 2014 ohne Aufenthaltstitel in der Schweiz aufhielten, im Wissen darum, dass sie die Schweiz nach ihrer rechtskräftigen Wegweisung hätten verlassen müssen, und indem sie während diesem Zeitraum ihre legale Ausreise vereitelten, erfüllen sie den objektiven und den subjektiven Tatbestand des rechtswidrigen Aufenthaltes im Sinne von Art. 115 Abs. 1 Bst. b AuG.