724). In Bezug auf den massgeblichen Zeitraum hält die Kammer fest, dass die Ausreisefrist mit Verfügung des Staatssekretariates für Migration vom 13. August 2013 neu auf den 10. September 2013 angesetzt wurde (pag. 90; vgl. dazu II.8. Beweiswürdigung hiervor). Damit hielten sich die Beschuldigten erst ab dem 11. September 2013 illegal in der Schweiz auf. Entsprechend hat in Bezug auf die angeklagte Dauer vom 9. August 2013 bis zum 10. September 2013 ein Freispruch zu erfolgen.