Die Generalstaatsanwaltschaft weist zu Recht darauf hin, dass ein solches Verhalten der Beschuldigten an Rechtsmissbrauch grenzt und nicht zu schützen ist; insbesondere wenn man bedenkt, dass die Beschuldigten alles daran setzen werden, auch weiterhin ihre Ausreise erfolgreich zu vereiteln, wenn ihr missbräuchliches Verhalten nicht einmal mehr strafrechtliche Konsequenzen nach sich zieht (vgl. die entsprechenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft auf pag. 724).