10 an äusseren Umständen gescheitert und die Beschuldigten können sich nicht darauf berufen, das Verfahren befinde sich nach wie vor im Stadium der Papierbeschaffung. Die Generalstaatsanwaltschaft weist zu Recht darauf hin, dass ein solches Verhalten der Beschuldigten an Rechtsmissbrauch grenzt und nicht zu schützen ist;