Die Beschuldigten sind mit anderen Worten ganz offensichtlich nicht gewillt, freiwillig in ihre Heimatländer zurückzukehren. Zusammenfassend hält die Kammer fest, dass die Beschuldigten die Papierbeschaffung über Jahre hinweg aktiv vereitelt haben, die legale Ausreise entgegen den Vorbringen der Verteidigung (vgl. pag. 747) mit ihrer Mitwirkung mithin längst möglich gewesen wäre. Mit anderen Worten wurde das Rückkehrverfahren einzig durch das Verhalten der Beschuldigten verunmöglicht. Somit ist die Ausreise nicht