Zwar ist es selbstredend das Recht der Beschuldigten, den Instanzenzug in Bezug auf ihre in der Schweiz gestellten Asylgesuche auszuschöpfen (vgl. dazu die Ausführungen der Verteidigung auf pag. 748). Aus den edierten Migrationsakten geht jedoch deutlich hervor, dass die Beschuldigten jegliche Kooperation vermissen liessen und ihre Rückkehr in ihre Heimatländer bislang bewusst zu vereiteln wussten, und dabei insbesondere angaben, auch gegen ein Entgelt nicht zur Rückkehr bereit zu sein (vgl. dazu die Ausführungen unter II.8. Beweiswürdigung hiervor). Die Beschuldigten sind mit anderen Worten ganz offensichtlich nicht gewillt, freiwillig in ihre Heimatländer zurückzukehren.