In Bezug auf die Papierbeschaffung sind die Migrationsbehörden jedoch regelmässig – so auch im vorliegenden Fall – auf die Mitwirkung der betroffenen Personen angewiesen und die Beschuldigten müssen sich vorwerfen lassen, dass sie eine solche bislang hartnäckig verweigert haben. Der Generalstaatsanwaltschaft ist auch beizupflichten, wenn sie ausführt, die Beschuldigten hätten vorliegend eine rechtmässige Rückkehr in ihre Heimatländer vereitelt (vgl. dazu die entsprechenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft auf pag. 722 ff.).