691, S. 10 der Entscheidbegründung). Eine Rückführung der beiden Beschuldigten nach Kasachstan bzw. Armenien ist ohne gültige Ausweispapiere oder Ersatzreisedokumente schlicht und einfach nicht möglich. In Bezug auf die Papierbeschaffung sind die Migrationsbehörden jedoch regelmässig – so auch im vorliegenden Fall – auf die Mitwirkung der betroffenen Personen angewiesen und die Beschuldigten müssen sich vorwerfen lassen, dass sie eine solche bislang hartnäckig verweigert haben.