dass sie die Schweiz hätten verlassen müssen (vgl. II.7. Sachverhalt hiervor). Da das Nichtverlassen des Landes nach Ablauf des bewilligten Aufenthalts bei objektiver Unmöglichkeit der Ausreise strafrechtlich nicht vorwerfbar ist (vgl. die entsprechenden Ausführungen hiervor), prüft die Kammer in einem zweiten Schritt, ob Hinweise dargetan sind, wonach die Beschuldigten durch ihr Verhalten die rechtmässige Rückkehr nach Armenien und/oder Kasachstan vereitelt haben. Die Vorinstanz ging davon aus, dass sich das administrative Rückführungsverfahren noch im Stadium der Papierbeschaffung befindet (vgl. pag. 691, S. 10 der Entscheidbegründung).