liegen, sondern eine solche nur deshalb nicht zustande kommt, weil die betroffene ausländische Person die Schweiz nicht verlassen will und die rechtmässige Rückkehr in das Heimatland bzw. eine legale Ausreise aus der Schweiz vereitelt. Dies, indem sie beispielsweise untertaucht und keine Papiere beschafft bzw. den Behörden die insoweit mögliche und zumutbare Mithilfe versagt (Urteil des Bundesgerichts 6B_482/2010 vom 7. Oktober 2010, E: 3.2.2). Unbestritten ist, dass die beiden Beschuldigten nach der rechtskräftig gewordenen Wegweisungsverfügung in der Schweiz verblieben sind und sich mithin seit dem 11. September 2013 ohne Aufenthaltstitel in der Schweiz aufhalten, im Wissen,