Dies etwa bei Weigerung des Heimatlands, Staatsangehörige zurückzunehmen oder Ausweispapiere auszustellen. Strafbarkeit wegen rechtswidrigem Aufenthalt ist jedoch gegeben, wenn die freiwillige Rückkehr in den Heimatstaat grundsätzlich möglich ist. Das ist der Fall, wenn eine legale Ausreise nicht an äusseren Umständen scheitert, die ausserhalb der Einflussmöglichkeiten der zur Mitwirkung verpflichteten, rechtskräftig weggewiesenen Person und der zuständigen Behörden