Mit dem definitiven Wegweisungsentscheid und dem Ablauf der Ausreisefrist besteht keine Aufenthaltsberechtigung mehr (Urteil des Bundesgerichts 6B_482/2010 vom 7. Oktober 2010, E. 3.2.1). Das Nichtverlassen des Landes nach Ablauf des bewilligten Aufenthalts ist bei objektiver Unmöglichkeit der Ausreise strafrechtlich nicht vorwerfbar, weil das strafrechtliche Schuldprinzip die Freiheit voraussetzt, anders handeln zu können (ZÜND, in: SPESCHA/THÜR/ZÜND/BOLZLI, Kommentar Migrationsrecht, AuG 115 N 6). Dies etwa bei Weigerung des Heimatlands, Staatsangehörige zurückzunehmen oder Ausweispapiere auszustellen.