10. Rechtswidriger Aufenthalt gemäss AuG Betreffend das anwendbare Recht verweist die Kammer auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz (vgl. pag. 689) und hält fest, dass das AuG in der Fassung vom 1. Oktober 2015 anwendbar ist. Wer sich rechtswidrig, namentlich nach Ablauf des bewilligungsfreien oder des bewilligten Aufenthalts in der Schweiz aufhält, wird gemäss Art. 115 Abs. 1 Bst. b AuG mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Die Rechtswidrigkeit ergibt sich aus der Pflicht zur Bewilligung des Aufenthalts nach Art.