9. Vorbemerkungen Die Generalstaatsanwaltschaft bringt zu Recht vor, dass entgegen dem Vorgehen der Vorinstanz in einem ersten Schritt zu prüfen ist, ob die Beschuldigten mit ihrem Verhalten den Tatbestand des rechtswidrigen Aufenthalts gemäss dem Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz; AuG) erfüllt haben oder nicht. Erst in einem zweiten Schritt ist zu klären, ob die Verurteilungen und Sanktionierungen wegen rechtswidrigen Aufenthalts im konkreten Fall der Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG widersprechen (vgl. die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft auf pag.