8 auch dann nicht nach Armenien bzw. Kasachstan zurückkehren, wenn sie für die Rückkehr einen Betrag in der Höhe von CHF 200‘000.00 oder CHF 300‘000.00 erhalten würden (pag. 114). Diese Aussage belegt nach Auffassung der Kammer klar, dass die Beschuldigten nicht willens sind, freiwillig in ihr Heimatland zurück zu kehren. III. Rechtliche Würdigung