749 sowie auf pag. 750). Dass ein ausländischer Staat die Rücknahme seiner Staatsangehörigen grundsätzlich nicht verweigert, bedeutet jedoch selbstredend noch nicht, dass die Rückführung in der Praxis konkret durchgeführt werden kann. Zu den Zwangsmassnahmen gemäss Art. 76 ff. AuG vgl. die Ausführungen unter III.11. Richtlinie 2008/115/EG hiernach. Schliesslich hält die Kammer fest, dass beide Beschuldigten auch der Aufforderung des Migrationsdienstes des Kantons Bern vom 25. November 2013 (vgl. pag. 113), sich bei der Rückkehrberatung zu melden, nicht nachkamen (vgl. pag. 139). Die Beschuldigte 2 gab in diesem Zusammenhang bekannt, sie und ihr Mann würden