Die Verteidigung macht in diesem Zusammenhang weiter geltend, die Unterredung mit der armenischen Delegation habe ergeben, dass die Rückführung der beiden Beschuldigten möglich sei, da ihre Herkunftsländer die Rückführung von Staatsangehörigen nicht verweigern würden (vgl. die Ausführungen der Verteidigung auf pag. 749). Es wäre somit für die Migrationsbehörden nach Auffassung der Verteidigung ein Leichtes gewesen, die notwendigen administrativen Schritte fortzuführen, auch ohne Zwangsmassnahmen nach Art. 76 bis 78 AuG einleiten zu müssen (vgl. die Ausführungen der Verteidigung auf pag. 749 sowie auf pag. 750).