748). Hierzu hält die Kammer fest, dass den Beschuldigten gar nichts anderes übrig blieb, als zu kooperieren, da sie polizeilich vorgeführt wurden (vgl. den polizeilichen Anhaltungsrapport vom 28. Oktober 2014 [pag. 572]). Ausserdem beschwerten sie sich im Nachhinein mehrfach über diese behördliche Vorgehensweise. Die Verteidigung macht in diesem Zusammenhang weiter geltend, die Unterredung mit der armenischen Delegation habe ergeben, dass die Rückführung der beiden Beschuldigten möglich sei, da ihre Herkunftsländer die Rückführung von Staatsangehörigen nicht verweigern würden (vgl. die Ausführungen der Verteidigung auf pag.