Hinzu kommt, dass für die Rückkehr der Beschuldigten 2 und ihrer Kinder in ihr Heimatland Armenien eben nicht bloss Reisepapiere der Beschuldigten 2 vorhanden sein müssen, sondern auch solche für ihre Kinder – für Letztere konnten jedoch aufgrund der fehlenden Fotografien bis heute keine Ausweise erstellt werden. Bezüglich die Beschuldigte 2 hält die Kammer somit fest, dass diese mit ihrem Verhalten die Papierbeschaffung sowohl in Bezug auf sich selber, als auch betreffend ihre Kinder, bis heute verunmöglichen und damit die Rückführung ihrer Familie erfolgreich verhindern konnte.