748 und pag. 749). Tatsächlich geht aus den Migrationsakten hervor, dass den Migrationsbehörden ein Studentenausweis im Original, eine Fotokopie eines Führerscheins, eine Fotokopie einer Geburtsurkunde sowie eine Fotokopie eines Reisepasses vorliegen (vgl. pag. 390). Die Argumentation der Verteidigung ist jedoch deshalb unbehelflich, weil kein Originalpass vorliegt, ein solcher jedoch für eine Rückführung nach Armenien erforderlich ist. Hinzu kommt, dass für die Rückkehr der Beschuldigten 2 und ihrer Kinder in ihr Heimatland Armenien eben nicht bloss